FAQ - Antworten für Betriebe

Wann ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten? Für welche Unternehmen gilt die gesetzliche Beschäftigungspflicht?

Für Unternehmen mit jahresdurchschnittlich über mindestens 20 Arbeitsplätzen gilt die gesetzliche Beschäftigungspflicht (Beschäftigungspflicht § 154 SGB IX). Dabei müssen wenigstens fünf Prozent der Beschäftigten von einer (Schwer-) Behinderung betroffen sein. Kleine und mittlere Unternehmen mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Beschäftigten können von einer erleichterten Sonderregelung Gebrauch machen. Diese besagt, dass die Unternehmen mit weniger als 40 Beschäftigten nur einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen müssen. Arbeitgeber mit bis zu 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Darüber hinaus richtet sich die Ausgleichsabgabe nach der Beschäftigungsquote und wird wie folgt erhoben:

  • 125 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis weniger als 5 Prozent
  • 220 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis weniger als 3 Prozent
  • 320 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.

Die Ausgleichsabgabe muss sowohl von den Arbeitgebern der öffentlichen Hand als auch von den privaten Arbeitgebern entrichtet werden. Das Gesetz lässt dabei außer Acht, wer das Verschulden an der Nichtbeschäftigung trägt (z. B. ob sich genug schwerbehinderte Arbeitnehmer auf eine Stellenausschreibung beworben haben).

Landschaftsverband Rheinland

Kennedy-Ufer 2
50679 Köln

Tel.: 0221 809-0
Fax: 0221 809-2200
E-Mail: post@lvr.de